GEG in Deutschland geht in Verlängerung : Heizungshammer-Gesetz eingefroren

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Im Plenum des deutschen Bundestages hätte am 07. Juli 2023 die Novelle des Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) beschlossen werden sollen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht vereitelte das – das GEG soll im Herbst wieder auf die Agenda kommen.

- © bundestag.de/ Tobias Koch

In Deutschland geht´s rund! Zankapfel ist seit Monaten das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) der deutschen Bundesregierung bzw. des Wirtschaftsministeriums. Das besagt grundsätzlich, dass ab dem 1. Jänner 2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) mindestens 65 % erneuerbare Energie zu nutzen hat. In den nächsten 20 Jahren müssen alle Heizungen schrittweise auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Es soll Übergangsfristen und Ausnahmen, einen starken sozialen Ausgleich, und Förderungen geben. Ziel ist der klimaneutrale Gebäudebestand bis spätestens 2045.
Dieses Gesetz reicht sehr tief in die Privatsphäre der deutschen Bürger (m/ w/ d) und verlangt ihnen eine Menge Geld ab. Die Verunsicherung und Wut der Deutschen hat bereits konkrete Auswirkungen, wie die Branchenzahlen der Heizungsverkäufe im 1. Quartal 2023 in Deutschland des BDH zeigten: +100 % mehr Ölheizungen und ein Ansturm auf Gasheizungen waren u. a. das (ungewollte) Ergebnis des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG). Auch am Immobilienmarkt gab/ gibt es Verwerfungen. Und es fanden Demonstrationen gegen das „Heizungshammer“- bzw. „Heizungsbevormundungs“-Gesetz statt, wie das GEG hier umgetitelt wurde.
Das Hickhack um das GEG und die Förderungen hat(te) auch Auswirkungen auf einige österreichische Unternehmen, die nach Deutschland exportieren. Die Causa gibt einen Vorgeschmack auf das, was den Österreichern (m/ w/ d) noch bevorstehen könnte – hier stehen einige Gesetze zum Umbau des Raumwärme-Bereiches noch bevor.
Am 05. Juli 2023 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht einem Eilantrag des CDU-Bundestagsabgeordnete Thomas Heilmann gegen das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz stattgegeben. Daher musste die für Freitag (07. Juli 2023) im Plenum des deutschen Bundestages geplante zweite und dritte Beratung der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) abgesagt werden. Daher wird die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs verschoben und soll jetzt nach der parlamentarischen Sommerpause auf der Tagesordnung des deutschen Bundestages stehen.

Zeit zum Nachbessern nutzen

Einige deutsche Verbände übermittelten nach dem Bekanntwerden des Urteils des deutschen Bundesverfassungsgerichts Aussendungen, wo dazu aufgefordert wird, dass man den Stopp des „Heizungsgesetzes“ zum Nachbessern des GEG nutzen soll.
Frank Ernst
, GF des Bundesindustrieverbandes Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), des Fachverbandes Gebäude-Klima e. V. (FGK) und des Herstellerverbandes Raumlufttechnische Geräte e. V., sowie Robert Hild, Geschäftsführer des VDMA Allgemeine Lufttechnik, erklären: „Der vorläufige Stopp des sogenannten Heizungsgesetzes bietet die Möglichkeit, den Gesetzentwurf in einem ordentlichen parlamentarischen Verfahren gründlich zu beraten. Wir appellieren an die Bundestagsabgeordneten, die nun zur Verfügung stehende Zeit zu nutzen, um den Inhalt zu überarbeiten und weitere Verbesserungen am Gesetz vorzunehmen“.
Die Spitzenverbände der deutschen Heizungsbranche - Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e.V. (BDH) und der Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima (ZVSHK) - fordern die Politik auf, schnellstmöglich für Klarheit zu sorgen. „Die politisch verursachte und seit Monaten anhaltende Hängepartie geht in die Verlängerung und damit die Verunsicherung der Verbraucher und der gesamten Wertschöpfungskette“, betont BDH-Hauptgeschäftsführer Markus Staudt. Damit herrscht weiterhin Verunsicherung in einem Markt, der in den letzten drei Jahren über 30 Prozent zugelegt hat und in dem der Absatz von Heizsystemen, die erneuerbare Energie einkoppeln, um über 300 Prozent überproportional gewachsen ist. „Die Heizungsbauerbetriebe sind seit Monaten mit einer wachsenden Verunsicherung ihrer Kunden konfrontiert. Eine rechtssichere Beratung über Modernisierungsoptionen im Heizungskeller bleibt mit der von der Ampelkoalition zu verantwortenden Hängepartie in Sachen GEG weiter nicht möglich. Es steht zu befürchten, dass selbst modernisierungswillige Anlagenbetreiber jetzt erst einmal ihre Investitionsentscheidung aufschieben werden“, ergänzt ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Helmut Bramann.
Der Hauptgeschäftsführer des deutschen Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW), Carsten Körnig, erklärt: „Das Heizungsgesetz zielt in die richtige Richtung. Durch den entstandenen Zeitdruck und die zahlreichen Änderungen der letzten Wochen haben sich an einigen Stellen aber Inkonsistenzen und bürokratische Hürden zum Nachteil der Solarenergienutzung eingeschlichen“. Ohne ihre Beseitigung werde der Einsatz von solarthermischen Anlagen gegenüber anderen Erfüllungsoptionen zum Teil erheblich benachteiligt, so Körnig.

Was und wo nachgebessert werden sollte

Zwei Punkte der GEG-Novelle müssen aus Sicht der TGA-Branche besonders dringend überarbeitet werden: Die im Paragraf 71p vorgesehene Verordnungsermächtigung zum Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen muss gestrichen werden, so der Wunsch der Verbände. Hier gibt es bereits europäische Vorgaben - diese werden durch die anstehende Novellierung der F-Gase-und REACH-Verordnung (PFAS-Verbote) der EU, die wahrscheinlich noch heuer verabschiedet werden könnten, kommen. Diese beiden Verordnungen bringen für Gesamteuropa einige Änderungen mit sich.
Ein deutscher Alleingang, der über die Vorgaben des künftigen Unionsrechts hinausginge, würde den politisch gewünschten, massiven Zubau von Wärmepumpen gefährden, da ein Großteil der auf dem Markt verfügbaren Wärmepumpen nicht mehr eingebaut werden könnte. Ein solches Handelshemmnis innerhalb des europäischen Binnenmarktes würde auch gegen EU-Recht verstoßen, so die Verbände.
Außerdem müssen einfache und günstige Energieeffizienz-Technologien in der GEG-Novelle berücksichtigt werden: Abwärme müsse auch dann als erneuerbare Energie anrechenbar sein, wenn sie in Lüftungsanlagen über eine Wärmerückgewinnung genutzt wird. „Dem vorliegenden Gesetzentwurf zufolge kann Abwärme nur dann als erneuerbare Energie angerechnet werden, wenn sie über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird − das ist weder technisch noch logisch nachvollziehbar. Die Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen ist in ihrer Funktion analog zu Wärmepumpen zu sehen und arbeitet sogar effizienter als diese“, so Hild und Ernst.

Bessere Förderungsbedingungen

Der Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e.V. (BDH) und der deutsche Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima (ZVSHK) fordern die deutsche Politik auf, für nachhaltig attraktive und verlässliche Förderbedingungen zu sorgen. Die neue Förderung müsse spätestens zum 01.01.2024 in Kraft treten. Um bis zum Starttermin keinen Stillstand im Markt auszulösen bzw. den bestehenden zu überwinden, solle ein Wahlrecht für alle Antragsteller vom Zeitpunkt der Verabschiedung des GEG bis zum Starttermin der neuen Förderbedingungen eingeführt werden. Dieses Wahlrecht solle es den Bürgern (m/ w/ d) erlauben, sich für die jeweils besseren Förderbedingungen – auch nachträglich – zu entscheiden, so BDH und ZVSHK.
Bezüglich der Höhe der maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch fordern die beiden Verbände gegenüber dem Entschließungsantrag eine Anhebung auf 45.000 Euro. Der GEG-Entwurf sieht derzeit eine Halbierung der förderfähigen Investitionskosten von 60.000 Euro auf 30.000 Euro vor. Dies führt bei Investitionen über 37.500 Euro für den Kauf und Einbau einer neuen Heizung auch bei einem Fördersatz von 50 % zu einer Reduzierung der absoluten Förderbeträge gegenüber der heutigen Regelung.
Der deutsche Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) wünscht sich, bei der Ausgestaltung der geplanten Förderung die maximal förderfähigen Kosten von 30.000 auf mindestens 45.000 Euro heraufzusetzen, um auch den Einsatz besonders klimafreundlicher Hybridsysteme (z. B. Wärmepumpen- und Solarthermieanlagen) anzureizen.
Als Beispiele für eine Ungleichbehandlung erneuerbarer Energien und den monierten Nachbesserungsbedarf führt der BSW an, dass neue Gasheizungen bis zur Vorlage einer kommunalen Wärmeplanung laut GEG noch eingebaut werden können, wenn sie ab 2029 zu 15 %, ab 2035 zu 30 % und ab 2040 zu 60 % Biogas nutzen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen (so der BSW) sei es aber nicht zulässig, diese Wärme nicht aus Biogas, sondern vollständig oder anteilig aus Solarwärme zu erzeugen. „Technologieoffenheit sieht anders aus. Eigentlich stellt Solarwärme eher Biowärme in den Schatten in Sachen Flächeneffizienz und Nachhaltigkeit“, gibt Körnig zu bedenken. Er vermutet in der geplanten Regelung eine unbeabsichtigte Schlechterstellung der Solarthermie, die jetzt behoben werden sollte.
Der BSW kritisiert zudem, dass bereits für solare Deckungsraten oberhalb von 15 % teils bürokratische und teure Nachweisverfahren nach DIN 18599 eingefordert werden. „Bleibt es dabei, müssen beim Einsatz millionenfach bewährter Solaranlagen zur Heizungsunterstützung künftig in der Regel Energieberater hinzugezogen werden. Das ist unverhältnismäßig und führt zu einer Schlechterstellung der Solartechnik gegenüber anderen EE-Technologien wie der Wärmepumpe“, so Körnig. Der BSW empfiehlt stattdessen ein vereinfachtes Nachweisverfahren und die Anwendung eines unbürokratischen, die Qualität ebenfalls sicherstellenden Branchenvorschlags. Die Höhe der Bagatellgrenze für einen DIN-Nachweis sei mit 15 % in jedem Fall unverhältnismäßig und zu niedrig angesetzt worden.