Grünes Gas : Erneuerbares-Gas-Gesetz (EGG): Wo soll nachgebessert werden?

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Mit dem sogenannten Erneuerbare-Gas-Gesetz (EGG) möchte man u.a. dem Ziel näher rücken, die Potenziale für eine heimische (Grün)Gas-Produktion adäquat zu nutzen und ihren Ausbau voranzutreiben. Im Ministerratsbeschluss vom 15. Februar 2023 schickte die Bundesregierung hierzu bereits einen Gesetzesentwurf in die Begutachtung. Bezüglich des konkreten EGG-Entwurfes und etwaiger Resonanzen diverser Branchenvertreter wurde seitens der HLK auch schon im Artikel "Erneuerbares-Gas-Gesetz: Ministerratsbeschluss und Resonanz" informiert. Nachdem die Begutachtungsfrist mit 29. März 2023 nun endete, pointiert der Fachverband Gas Wärme (FGW) erneut, wo man seitens des Verbandes Nachbesserungsbedarf sieht.
Bevor gleich auf diese Nachbesserungsvorschläge abgehoben werden kann, wollen einige Eckpunkte des EGG-Entwurfes noch ein­mal kurz rekapituliert werden:

Was verspricht das Erneuerbare-Gas-Gesetz (EGG)?

  • Mit dem EGG wird der Ausbau der heimischen Biogasproduktion bis 2030 fixiert.
  • Insgesamt sollen in Österreich dann jährlich mindestens 7,5 Terawattstunden Grünes Gas in das Gasnetz eingespeist werden.
  • Die Versorger müssen dabei im Jahr 2030 jeweils 7,7 Prozent des heute verwendeten Erdgases durch heimisches Biogas ersetzen. Dieser Anteil steigt bis zum Erreichen des Ziels jährlich. Angerechnet werden kann nur Biogas, das in Österreich erzeugt wird. Importe zählen nicht zur Quote.
  • Dieses Gas kann direkt fossiles Erdgas, das aus Ländern wie Russland importiert werden muss, ersetzen. Es eignet sich deshalb für den Einsatz in Bereichen, in denen Gas nicht durch bessere Alternativen ersetzt werden kann. Dazu gehören etwa Hochtemperaturanwendungen in der Industrie. So leistet Biogas einen wichtigen Beitrag zur Unabhängigkeit unseres Energiesystems.
  • Biogas wird in entsprechenden Anlagen aus Holzresten, landwirtschaftlichen Abfällen oder auch Biomüll durch einen chemischen Prozess erzeugt. Dabei wird über den gesamten Prozess gleich viel klimaschädliches CO2 gebunden, wie bei der Verbrennung erzeugt wird. Biogas verursacht also keine zusätzlichen klimaschädlichen Emissionen.

Anm. d. Red.: Den gesamten Entwurf des Bundesgesetzes finden Sie hier: https://www.parlament.gv.at/do... (abgerufen am: 31.März 2023)
Eine Kurzinformation lesen Sie hier: https://www.parlament.gv.at/do... (abgerufen am: 31.März 2023)

Welchen Nachbesserungsbedarf sieht der FGW beim Erneuerbaren-Gas-Gesetz (EGG)?

Prinzipiell begrüßt der FGW den Entwurf des EGGs und sieht diesen als einen ersten wichtigen Baustein für den Umbau auf Grünes Gas. So betont GenDir. Stv. DI Peter Weinelt, Fachverbandsobmann des Fachverband Gas Wärme (FGW): „Wir freuen uns, dass mit dem Entwurf zum Erneuerbaren-Gas-Gesetz (EGG) ein wesentlicher Schritt gesetzt wird.“ Und dieser meint weiter:

Die Hebung der Eigenpotenziale an erneuerbaren Gasen ist eine dringende Notwendigkeit zur Dekarbonisierung der Energieversorgung, schafft positive volkswirtschaftliche Effekte und sichert Arbeitsplätze.
Peter Weinelt

Zum Ende der Begutachtungsfrist am 29. März 2023 will man seitens des Verbandes nun aber dennoch die wichtigsten "Reparaturen" auflisten und weitere Schritte fordern. Insbesondere heißt es vor dem Hintergrund des Zielpfades von 7,5 TWh bis 2030 nun:

Für eine vollständige Umstellung der österreichischen Gasversorgung auf Grünes Gas bis 2040 reicht dies allerdings nicht.
Peter Weinelt

Hier brauche es eine umfassende, nationale Grün-Gas-Strategie, welche auch die Importe von Grünem Gas, den Umbau der Gasinfrastruktur Richtung Wasserstoff sowie die Schaffung eines europäischen Marktes für alle Arten von Grünen Gasen forciert. Weiteren Nachbesserungsbedarf sieht der FGW konkret bei:

Zukünftige Gaskosten
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Versorger bei Nichterfüllung der vorgeschriebenen Quote eine Pönale in Höhe von 200 Euro pro MWh zahlen müssen (zum Vergleich: der Großhandelspreis liegt derzeit bei ca. 45 Euro pro MWh). Die Höhe dieser Strafzahlung wird als Benchmark für den Biogaspreis herangezogen und bestimmt somit den zukünftigen Grüngaspreis. Gepaart mit der ebenfalls im Gesetzesentwurf vorgesehenen Regelung einer garantierten Abnahme des produzierten Biogases über einen Zeitraum von 15 Jahren besteht die Gefahr eines langfristig überhöhten Gaspreises.

Fördervolumen
Das Fördervolumen von 40 Mio. Euro nach dem derzeit in Begutachtung befindlichen Gas-Investitionskostenzuschuss wäre mit sieben neuen Biogasanlagen und ca. 15 umgerüsteten Anlagen pro Jahr ausgeschöpft. Damit können jedoch nicht kurzfristig ausreichend neue Biogasanlagen errichtet werden. Eine Erhöhung des Fördervolumens ist daher dringend erforderlich.

Bewilligungsverfahren
Ein weiteres zeitliches Problem ergibt sich aus der Dauer der Baubewilligungsverfahren für Biogasanlagen von zwei bis drei Jahren. Eine Beschleunigung der Verfahren ist unbedingt notwendig, um die im EGG festgelegten Ziele überhaupt erreichen zu können.

Preisfindung
Der von der Regulierungsbehörde festgelegte Preis soll sich, so der Entwurf, an den effizientesten zehn Prozent aller Anlagen orientieren (Vgl. Entwurf EGG §7(4.)2.). Es geht allerdings nicht aus dem Gesetzesentwurf hervor, woran die Effizienz dieser Anlagen gemessen wird und ob sich dieser Preis auch an den Absatzverträgen dieser Anlagen oder an den Gewinnschwellen orientiert. Aus Sicht des Fachverbands sollte jedenfalls jener Preis herangezogen werden, mit dem eine Biogasanlage gewinnbringend betrieben werden kann. Stefan Malaschofsky, geschäftsführender Gesellschafter der EVM Energieversorgung Margarethen am Moos GmbH: „Andernfalls wird kein Betreiber bereit sein, in Biogasanlagen zu investieren.“ Laut Studien liege der Break-Even aktuell bei 100 Euro je MWh.

CO2-Abgabe für Grünes Gas?
Abschließend weist Weinelt - wie dies auch nach dem Ministerratsbeschluss am 15.02.23 geschah - einmal mehr darauf hin, dass „keinem Kunden erklärt werden kann, weshalb er für CO2-neutrales, erneuerbares Biogas weiterhin die Erdgasabgabe und CO2-Steuer zu entrichten hat. Die Befreiung von der Erdgasabgabe für Biogas, die ja im Erdgasabgabengesetz vorgesehen ist, muss daher umgesetzt werden“.

Rechtssicherheit für Kunden und ihre Lieferanten bei Vertragsveränderungen

Das Erneuerbare-Gase-Gesetz ist in der Pipeline – was wir grundsätzlich begrüßen –, doch sollte das neue Gesetz zugleich zum Anlass genommen werden, für mehr Rechtssicherheit in der Preisgestaltung zu sorgen“, meint Weinelt.
Denn bei Gaslieferverträgen, die dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen besteht eine latente Rechtsunsicherheit. Aktuell stehen Vertragsänderungen auf Basis des Österreichischen Gaspreisindex (ÖGPI) ebenso in der Kritik wie Vertragskündigungen im Falle notwendiger Preisanpassungen. Hier klafft für die Gasversorger eine rechtliche Lücke, die es zu schließen gilt:

Der Gesetzgeber muss klar machen, was der Gasversorger darf und was nicht.
Peter Weinelt

Seit einem Entscheid des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2019 haben Gasversorger nur mehr die Möglichkeit zum Abschluss von Verträgen, die an einen Index geknüpft sind (etwa an den ÖGPI), oder im Falle notwendiger Preisanpassungen Kundenverträge aktiv zu kündigen und komplett neue Lieferverträge abzuschließen. Das aber sorgt für unnötige Bürokratie, erhebliche Zusatzkosten und vor allem für Unverständnis und Verunsicherung bei den Betroffenen. Dieses Prozedere ist somit sowohl für Kundinnen und Kunden, als auch für ihre Gaslieferanten ein unhaltbarer Zustand.