VIELE ÄNDERUNGEN : Novelle der Wiener Bauordnung beschlossen

Wiens Wohnbaustadtrat Michael Ludwig (r.) und

Gemeinderat Christoph Chorherr präsentierten

wichtige Neuregelungen im Wiener Baurecht. Bild: PID/ Christian Jobst Am 30. Juni 2014 wurde die Novelle der Wiener Bauordnung sowie die Novellierungen des Wiener Kleingartengesetzes und des Wiener Garagengesetzes im Wiener Landtag behandelt und mit Regierungsmehrheit beschlossen. Die Neuerungen treten je nach Gesetzgebung bereits am Tag nach der Veröffentlichung im Landesgesetzblatt (betrifft das Wiener Garagengesetz sowie weite Teile der Wiener Bauordnung und des Wiener Kleingartengesetzes) in Kraft. Einige Neuerungen erlangen drei Monate nach Kundmachung bzw. vereinzelte Neuregelungen mit Juni 2015 Rechtswirksamkeit.

„Die Neuregelungen umfassen eine ganze Reihe von Maßnahmen, die wesentliche und auch richtungsweisende Verbesserungen im Wiener Baurecht bringen“, wie Wohnbaustadtrat Michael Ludwig und Gemeinderat Christoph Chorherr festhalten. Neben grundsätzlichen Verfahrenserleichterungen und gezielten Vereinfachungen für BauwerberInnen - allerdings ohne die Rechte der AnrainerInnen einzuschränken - sind diese in drei wesentlichen Schwerpunkten zusammenzufassen, wie Wohnbaustadtrat Michael Ludwig ausführt: „Wir setzen wichtige Maßnahmen, um kostengünstiges Bauen und Wohnen zu forcieren, erreichen wesentliche Verbesserungen im Bereich der Ökologie und der Sicherheit. Und wir schaffen auch wichtige Neuregelungen, die den Ausbau der Wohn- und Lebensqualität sicherstellen. Allessamt Maßnahmen, die den Wienerinnen und Wiener zugute kommen“, erklärt Ludwig.

Die wichtigsten Eckpunkte…

Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte gegliedert in die drei Bereichen „für kostengünstiges Bauen und Wohnen“, „für mehr Wohn- und Lebensqualität“ und „zur Erhöhung der Sicherheit“:

…für kostengünstiges Bauen und Wohnen

Widmungskategorie „förderbarer Wohnbau“: Dadurch soll Wohnraum mobilisiert werden. In diesem Widmungsgebiet dürfen nur Bauten errichtet werden, die die bautechnischen Spezifikationen in Anlehnung an die Wohnbauförderung erfüllen - etwa: Wärmeschutz und Nutzflächenbeschränkung pro Wohneinheit.

Befristete Baulandwidmung: Dadurch soll verhindert werden, dass Grundflächen mit Baulandwidmung von ihren Eigentümern „gehortet“ werden. Sofern die Baubewilligung innerhalb der Frist nicht erwirkt wird bzw. danach wegen Nichtkonsum erlischt, verfällt auch die Widmung.

Städtebauliche Verträge: Wien wächst und benötigt neben zusätzlichen Wohngebäuden auch neue Infrastruktur wie Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, Erholungsflächen, Verkehrswege und Versorgungseinrichtungen. In der Wiener Bauordnung wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, um in Zukunft privatrechtliche Verträge mit den GrundeigentümerInnen abzuschließen.

Entfall der Verpflichtung zum Bau von Notkaminen: Die verpflichtende Errichtung von Notkaminen ist für jene Gebäude nicht mehr vorgesehen, für die das Baubewilligungsverfahren nach Inkrafttreten der Techniknovelle 2007 (d.h. ab dem 12.7.2008) eingeleitet wurde. Bei älteren Gebäuden, die keinen hohen thermischen Standard aufweisen (und die Auskühlkennzeit daher kürzer ist), ist der Notkamin weiterhin zu belassen.

Erleichterte Wohnraumschaffung im Kleingarten: Flächen mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet – Kleingartengebiet“ sind dahingehend zu überprüfen, ob eine Umwidmung für ganzjähriges Wohnen möglich ist. Eine solche Umwidmung wird dann möglich, wenn die bautechnische Ausführung des Gebäudes nach den Kriterien der Wiener Bauordnung - insbesondere auch betreffend Schallschutz - erfüllt ist.

Flexibilisierung der Stellplatzverpflichtung: In Zukunft ist im Regelfall pro 100 m² Nutzfläche ein Stellplatz zu errichten. Eine Reduktion der auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Baukosten ist die Folge.

Erleichterung von Dachgeschoßausbauten

Mindestraumhöhen in Erdgeschoßen

…für mehr Wohn- und Lebensqualität

Erleichterungen für Aufzugszubauten: In Zukunft werden Bewilligungen für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen sein, wenn sie über eine Baufluchtlinie in eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche ragen.

Eigenes „Regenwassermanagement“: Damit wird die Möglichkeit eröffnet, im Bebauungsplan eine Beschränkung der in den Kanal einleitbaren Niederschlagswässer vorzusehen, um bei Starkregenereignissen Überschwemmungen zu verhindern. Es bleibt der/dem BauwerberIn überlassen, welche Art der Beseitigung oder Speicherung des Regenwassers sie/er vornimmt.

Verbesserter Wärmeschutz für bestehende Gebäude: Mit einer Erhöhung der nachträglich zulässigen Anbringung einer Dämmstärke von 16 cm auf 20 cm kann bei Einsatz eines guten Dämmstoffes ein U-Wert von unter 0,15 W/m2k, und damit ein verbesserter Wärmeschutz erreicht werden. Darüber hinaus soll eine Vergrößerung der Gebäudehöhe um nicht mehr als 30 cm durch die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung auf dem Dach zulässig sein.

Neuer Wiener Solarstandard: Bei neuen Dienstleistungsgebäuden (z.B. Bürogebäude) sind Photovoltaik-Anlagen an der Außenhülle der Gebäude anzubringen, die eine Mindestleistung von 1 kWp pro 100m2 Bruttogeschoßfläche aufzuweisen haben. Eine Ausnahme kann gewährt werden, wenn der Einsatz aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist. Mit nachgewiesenen, über die Norm hinausgehenden Effizienzmaßnahmen kann dieser Solarstandard auf 0,3 kWp reduziert werden.

Verpflichtende Gestaltungskonzepte für Grünflächen

Balkone auch über Verkehrsflächen (in größerem Ausmaß) möglich

…zur Erhöhung der Sicherheit

Verpflichtung zur Erstellung eines „Bauwerksbuches“ sowie Dokumentationspflicht für Instandhaltungsmaßnahmen: Der Eigentümer eines Gebäudes wird verpflichtet, bestimmte Bauteile (z.B. Tragwerke, Fassadenkonstruktionen, Geländer, Brüstungen) selbst oder durch andere Personen (etwa einen Ziviltechniker) einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und die Ergebnisse dieser Überprüfungen in einem von einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erstellenden Bauwerksbuch zu dokumentieren.

Baurechtlicher Geschäftsführer: Künftig schreibt der Gesetzgeber vor, dass für Bauführungen durch juristische Personen zwingend eine fachlich befugte Person als „baurechtlicher Geschäftsführer“ zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben ist. Der baurechtliche Geschäftsführer zeichnet bei der Bauführung für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich. Damit wird sichergestellt, dass bei gesetzlichen Übertretungen auch Personen zur Verantwortung gezogen werden können.

Neuregelungen betreffend Abbruchreife