EXPERTENKOMMENTAR : Die Kriminalisierung der Immobilieneigentümer

Mag. Robert Wegerer,

Geschäftsführender Gesellschafter

der Rustler Gruppe GmbH. Bild: Rustler Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch samt weiteren Nebengesetzen und auch das Strafgesetzbuch erlegen Eigentümern von Immobilien zahllose Verpflichtungen auf, die insbesondere darin bestehen, die eigene Immobilie in einem Zustand zu erhalten, dass diese gefahrlos benutzt werden können. So wurde schon vor einigen Jahren ein Liegenschaftseigentümer der fahrlässigen Tötung für schuldig erkannt, weil in seinem Stiegenhaus keine Handläufe vorhanden waren (die baubehördlich auch nicht vorgeschrieben waren) und ein Nutzer nach einem Sturz tragischer Weise verstarb.

Um die Verpflichtungen von Eigentümern nun noch deutlich zu erweitern, wurde die ÖNORM B1300 (bzw. B1301 für Gewerbeobjekte) erfunden. Diese unsägliche Norm verpflichtet auf vielen Seiten zur Kontrolle absurdester Dinge, wie z.B. der Veränderung von Pflanzgefäßen durch Nutzer, der Kennzeichnung von Parkplätzen, aber auch zur Überprüfung der Attika-, Saum- und Ortgangverblechung und vieler anderer Eigenschaften, womit nahezu jeder Eigentümer überfordert ist. Dies hat zur Folge, dass sich Eigentümer potenziell auch im Falle geringfügigster Mängel mit massiven Schadenersatzansprüchen und Androhung von Gefängnisstrafen konfrontiert sehen.

Die Lösung? Es wird wohl – gemäß typisch österreichischer Bürokratie – nötig sein, entsprechend sachverständige Personen die Liste gemäß der ÖNORM jährlich abarbeiten zu lassen (und die Kosten dafür in Kauf zu nehmen). Die daraus resultierenden Berichte sind gut aufzuheben (!), um im Falle des Falles dem Gefängnis zu entgehen. Aber das Wichtigste in Österreich ist passiert: dem Papierkrieg ist wieder einmal Genüge getan.