Recht : Zertifizierung bei Kälte-/Klima/-WP-Technik ist Pflicht

Seit 4.7.2011 dürfen Installations- und Wartungsarbeitenan Wärmepumpen und Klima- und Kälteanlagen nur noch

von entsprechend ausgebildeten und zertifizierten

Fachkräften sowie zertifizierten

Unternehmen durchgeführt werden. Bild: E.Herrmann Grundlage

Diese neue Rechtslage beruht auf der EU-Verordnung EG Nr. 303/2008, der 2. Verordnung des österreichischen BMLFUW Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die „Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ vom 7.1.2011, sowie auf § 2 und § 4 Abs. 2 und 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009.

Hintergrund: Umweltschutz/ Kältemittel

Mit dieser Maßnahme soll ein Austritt von klimaschädlichen Treibhausgasen durch unsachgemäße Arbeit an solchen Anlagen vermieden werden. Fluorierte Kältemittel, wie sie sehr oft in Kälte-/Klima-/Wärmepumpen-Anlagen eingesetzt werden, besitzen mitunter eine hohes „Global Warming Potential“ (GWP) = Treibhausgaspotenzial.

Das Kältemittel R 23 (Trifluormethan) hat z. B. ein GWP von 11.700; das Kältemittel R 134a (Tetrafluorethan) ein GWP von 1.300.

Das Kältemittel R 744 (= Kohlendioxid) hat dagegen nur einen GWP-Wert von 1.

Mit anderen Worten: Ein kg des Kältemittels R 23 hat soviel Treibhausgaspotenzial wie 11.700 kg R 744.

Warum dann nicht jede Anlage z. B. mit dem Kältemittel R 744 ausgeführt wird, erklärt sich daraus, dass neben dem GWP des Kältemittels, auch der Anlagenpreis, die Einsatzgrenzen des Kältemittels und der Energieverbrauch der Anlage über die Lebensdauer wichtige weitere Argumente zur Wahl eine Kälte-/Klima-/WP-Anlage darstellen.

Eine mit R 744 (Kohlendioxid) als Kältemittel betriebene Anlage muss z. B. wesentlich robuster ausgeführt werden (und ist daher teuerer), als eine Anlage mit einem herkömmlichen Kältemittel.

Strafen

Wer ohne Ausbildungszertifikat an den Kältemittelsystemen dieser Anlagen hantiert, muss im Falle des Erwischens mit strengen Strafen rechnen.

Es stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, die Geldstrafen von mindestens 360 EUR bis zu 19 000 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 38 000 EUR, nach sich ziehen kann. Auch der Versuch ist strafbar.

Zertifizierung von Personen und Unternehmen

Personen benötigen eine Zertifizierung für folgende Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen:

• Dichtheitskontrollen

• Rückgewinnung von Kältemittel

• Installation von Anlagen

• Instandhaltung oder Wartung

Jede Person muss festgelegte theoretische und praktische Kenntnisse nachweisen. Das ist durch eine Prüfung oder durch bestimmte Ausbildungsnachweise möglich. Die Prüfstelle ist bei der jeweiligen Landes-/Bundesinnung der Mechatroniker, der Sanitär-/ Heizungs-/Lüftungstechniker bzw. der Elektro-/Alarmanlagentechniker eingerichtet.

Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die (im Anhang – siehe PDF) festgelegten Qualifikationsanforderungen für die Kategorien I, II, III oder IV erfüllt sind.

Wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung erfüllt sind, stellt die jeweilige Bundesinnung das Zertifikat aus.

Aber nicht nur Personen benötigen ein Zertifikat – auch alle Unternehmen, die Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, instandhalten oder warten benötigen eine Zertifizierung durch das Lebensministerium.

Bei der Unternehmenszertifizierung ist auch nachzuweisen, dass im Unternehmen eine entsprechende Anzahl von Personen mit Personenzertifikaten beschäftigt ist.

Für alle Zertifikatsbescheinigungen empfiehlt es sich vor Einreichung mit der zuständigen Lande-/Bundessinnung Kontakt aufzunehmen.