Gesetzesänderung : Novelle des HeizKG in Österreich

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© HLK/E. Herrmann

Der österreichische Nationalrat beschloss in einer Sitzung am 19. Mai 2021 mehrheitlich eine Novelle des Heizkostenabrechnungsgesetzes. Das Bundesgesetz gilt für die Aufteilung der Versorgungskosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch eine gemeinsame Versorgungsanlage mit Wärme, Warmwasser oder Kälte (!) versorgt werden und mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind.

Damit soll eine Reduktion des Energieverbrauchs und damit die Erreichung der Einsparungsziele erreicht werden. Mit ihrer Vorlage kommt die Bundesregierung einer EU-Richtlinie zur Energieeffizienz nach. Demnach müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um bis zum Jahr 2030 4,4 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs einzusparen. Das übergeordnete Ziel ist, den Energieverbrauch in der EU bis zum Jahr 2030 um 32,5 Prozent gegenüber 2007 zu senken.

Kernpunkte

Kernpunkt des Heizkostenabrechnungsgesetzes ist die Erfassung und die verbrauchsabhängige Abrechnung des Heiz- und Warmwasserverbrauchs bei zentral beheizten Mehrparteienhäusern. Mit der Novelle werden künftig aber auch Kosten zur Gebäudekühlung erfasst!

Ziel ist, mehr Transparenz beim Energieverbrauch und den damit verbundenen Kosten zu schaffen. Die Novelle des HeizKG umfasst folgende inhaltliche Schwerpunkte:

Umsetzung der Art. 9b Abs. 3, 10a, 11a Abs. 1 und 2 und Anhang VIIA der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002

Ausweitung des Geltungsbereiches des HeizKG auf Kälte

Berücksichtigung von Erfahrungen der Praxis: z. B. mehr Gewicht auf Warmwasser, wenn Gebäude sowohl mit Heizung als auch Warmwasser versorgt wird (50 bis 70 % für Heizung – derzeit 60 bis 80 %), da insbesondere auch aufgrund thermischer Sanierungen der Heizwärmebedarf der Gebäude in den letzten Jahren zurückgegangen ist

Steigerung des Anteils der Abrechnung der Energiekosten nach Verbrauch

verpflichtende Rechnungsabgrenzung bei Energieträgern mit Bevorratung (z. B. Öl oder Biomasse)

Berechnung der Vorauszahlung zwingend nach dem Anteil des Einzelnen am Gesamtverbrauch der Vorperiode

Schaffung von neuen Voraussetzungen für Selbstablesung

Regelungen für fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler (vierteljährlich ab 25.12.2020 und ab 1.1.2022 monatlich)

Erweiterung der Abrechnungsübersicht um Kontaktinformationen und Verbrauchsvergleiche

Einbeziehung von Mietern, Pächtern und Fruchtnießern von im Wohnungseigentum stehenden Nutzungsobjekten in die Regelungen über die Abrechnung

Mieter (m/w/d) müssen künftig laufend Informationen erhalten, wie sich ihr Energieverbrauch zusammensetzt. Damit wird für sie die Möglichkeit geschaffen, im Fall der Fälle zeitnah reagieren zu können und/oder ihr Verhalten zu ändern.

Kritikpunkt: "Kniefall vor Konzernen"

Eine Abgeordnete bemängelte das HeizKG und wies bei der Nationalrat-Sitzung darauf hin, dass trotz niedrigerem Heizungsaufwands die Heizkosten in Mehrparteienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern derzeit nicht geringer seien. Als Grund führte sie hohe Ablesekosten an, die durch zwei Anbieter im deutschsprachigen Bereich durchgeführt würden. Diese würden sich den Markt aufteilen, was zu einer „Abzocke“ führe. Der vorliegende Gesetzentwurf sei ein „Kniefall“ vor Konzernen. Aus diesem Grund brachte die Abgeordnete einen Abänderungsantrag ein, der aber keine Mehrheit fand.

Das „Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten [Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz – HeizKG]“ (BGBl Nr. 101/2021) wurde am 04. Juni 2021 ausgegeben.

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