Fachvereinigung Mineralwolleindustrie : Mineralwolle-Gütezeichen für rechtssichere Vergabe
Der Einsatz von Mineralwolledämmstoffen in bau- und gebäudetechnischen Bereichen bietet viele Vorteile. Einige davon: hoher Brandschutz, Resistenz gegenüber Ungeziefer, Fäulnis und Schimmel wie recht gute bauphysikalische Eigenschaften. Für den HLK-Bereich liegt der Einsatz von Mineralwolle als gängige Lösung demnach auf der Hand.
In Österreich werden gerade wettbewerbsbedingt - aber auch durch andere Faktoren - Dämmstoffe aus „nichtfreigezeichneter Mineralwolle" verwendet. So sogar bei Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber. Auf damit einhergehende Risiken und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen hat die Fachvereinigung Mineralwolleindustrie(FMI) bereits in der Vergangenheit hingewiesen. Um nun einen weiteren Schritt für eine konsequente Verwendung „freigezeichneter Mineralwolle" entsprechend des RAL-Güte- bzw. des EUCEB-Markenzeichens zu setzen, gibt die FMI eine rechtliche Stellungnahme zur Vergabe öffentlicher Auftraggeber.
Öffentliche Auftraggeber unterliegen dreifacher Verpflichtung
Bei einem Fachpressegespräch wurden die Kernpunkte des Rechtsgutachtens präsentiert und die FMI wies darauf hin: Der geplante Einsatz nicht ausreichend geprüfter Mineralwolleprodukte kann eine Vergabeaufhebung nach sich ziehen.
Diesem Rechtsgutachten zufolge unterliegen öffentliche Auftraggeber bei Vergaben arbeitsschutzrechtlichen, umweltrechtlichen und auch verfassungsrechtlichen Verpflichtungen für eine Heranziehung zertifizierter und freigezeichneter Mineralwolleprodukte.DI Dr.techn. Clemens Hecht, FMI-Geschäftsführer
Aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes sei es geboten, keine Produkte mit potenziell gefährlichen Eigenschaften zu beschaffen. Auch aus der Sicht des Umweltschutzes dürften keine Produkte beschaffen werden, die mangels anderslautender Nachweise als „gefährlicher Abfall" eingestuft seien. Produkte bei Ausschreibungen zu berücksichtigen, die diese Kriterien nicht erfüllen, führten zu einem direkten Spannungsverhältnis zu unionsrechtlichen Grundlagen wie der „Interpretationsmaxime". Für die öffentliche Hand bedeutet das: Sie hat im Ermessensfall, also wenn sie als Auftraggeber eine Wahl hat, immer jener Maßnahme den Vorzug zu geben, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit und/oder jenem der Umwelt förderlich ist - im gegenständlichen Fall durch die Beschaffung von freigezeichneter Mineralwolle. Das Gutachten bestätigt damit die Einschätzung des jüngst verabschiedeten „ÖWAV Arbeitsbehelf 70 Ökologische Beschaffung", der für Vergaben in Zusammenhang mit Mineralwolleprodukten ebenfalls explizit das RAL-Gütezeichen und das EUCEB-Markenzeichen nennt.
Nur mit den Gütezeichen auf der sicheren Seite
Mineralwolle, die nicht zertifiziert ist, muss sich freizeichnen lassen, um sich dem normativen Verdacht einer karzinogenen Wirkung wie auch eines potentiell gefährlichen Abfalles frei machen zu können. Öffentliche Auftraggeber, die sich bei einer Vergabe nicht an den Gütezeichen RAL oder EUCEB orientieren, laufen mindestens Gefahr, die oben genannten Verpflichtungen nicht einzuhalten und bei einer möglichen Prüfung mit einer kostspieligen Aufhebung der Vergabe rechnen zu müssen.
Der sichere Weg bahnt sich also bereits durch eine Orientierung an den Gütezeichen RAL bzw. EUCEB bei der Vergabe ausgeschriebener Aufträge, welche die Beschaffung von Mineralwolledämmstoffen beinhalten. Überdies vernünftig - wenngleich vergaberechtlich nicht zwingend -, wenn sich bereits in der Ausschreibung der Einsatz von zertifizierten Mineralwolleprodukten findet. Der Auftragnehmer muss dann dementsprechende Nachweise liefern und möglichen Unkosten wird bereits vorausschauend eine Barriere geboten.