Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) trat in Kraft : EU steigert Tempo für den Erneuerbaren-Ausbau

Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) sieht u. a. vor, dass die EU-Mitgliedstaaten „Beschleunigungsgebiete“ für erneuerbare Energie ausweisen müssen

Die am 20.11.2023 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) der EU sieht u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten „Beschleunigungsgebiete“ für erneuerbare Energie ausweisen müssen.

- © HLK/ E. Herrmann

Am 31.10.2023 wurde die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable-Energy-Directive, RED III) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, mit 20. November 2023 trat sie in der Europäischen Union in Kraft.
Mit dieser aktualisierten EU-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Brutto-Endenergieverbrauch der EU bis 2030 mindestens 42,5 % beträgt (vorher lag dieses Ziel bei 32 %).
Zur Orientierung: Im Jahr 2021 betrug der Anteil erneuerbarer Energien (am Brutto-Endenergieverbrauch) in Österreich 36,4 %.
Über dieses zwingend vorgeschriebene Maß hinaus sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, gemeinsam ein Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie von 45 % zu erreichen. Das Endziel bleibt: Bis 2050 soll/ will die gesamte EU klimaneutral sein.

Wer sich betroffen fühlen kann

Erreicht werden sollen die neuen 2030-Ziele der EU unter anderem durch schnellere und effizientere Genehmigungsverfahren und spezielle Beschleunigungsgebiete für den Ausbau erneuerbarer Energie. Allein damit bekommen die Mitgliedsstaaten jede Menge zu tun.
Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU ist nicht nur für den Energiesektor in der Europäischen Union relevant (so soll u. a. bis 2030 jährlich 35 Mrd. m3 nachhaltiges Biomethan in der EU erzeugt werden), sondern enthält auch einige Neuerungen für andere Sektoren, wie Industrie, Verkehr, Gebäude sowie Wärme/ Kälte. Auch die Land- und Forstwirtschaft ist betroffen, u. a. durch neue Regelungen über Biomasse.

Was das für Österreich bedeuten könnte

Für den Großteil der neuen Bestimmungen gilt eine 18-monatige Übergangsfrist. D. h., die Mitgliedsstaaten haben bis 21.05.2025 Zeit, um RED III in nationales Recht umzusetzen. In Österreich bedeutet das einen Eingriff in verschiedene Gesetzesmaterien und voraussichtlich auch den Beschluss neuer Gesetze, wie Dr. Eva Talic, Generalsekretärin der IG Holzkraft betont: „Die RED III enthält sehr detaillierte Bestimmungen, vor allem hinsichtlich Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien, die nicht in bestehende Gesetze, wie etwa das EAG, aufgenommen werden können. Hier wird es neue Gesetzesinitiativen brauchen, zum Beispiel das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz.“
Die IG Holzkraft begrüßt die neue Richtlinie, die eine große Chance für den Ausbau erneuerbarer Energien europaweit darstelle. Eine möglichst rasche Umsetzung in nationales Recht wäre laut Interessensvertretung wünschenswert.
Je schneller die RED III in nationales Recht umgesetzt wird, desto besser. Das gilt sowohl für sehr positiv besetzte Themen, wie die schnelleren Genehmigungsverfahren, als auch für eher herausfordernde Themen, wie die überarbeiteten Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse“, hält Talic fest und ergänzt: „Je früher es Rechtssicherheit in allen Bereichen gibt, desto schneller können auch die betroffenen Unternehmen mit der Umsetzung anfangen.“
Auch andere Verbände fordern eine rasche Umsetzung
Anm. d. Red.
: Im Juni und September 2024 wird in der EU bzw. in Österreich gewählt - die politischen „Karten“ werden neu gemischt. Die Frage, ob es bis dahin zu einer entsprechenden Umsetzung von RED III durch die aktuelle Bundesregierung vor dem Wahltermin in Österreich kommt, kann mit Spannung verfolgt werden.
Zur Orientierung: Das neue Energieeffizienzgesetz benötigte über 960 Tage, bis es dann am 15.06.2023 in Österreich in Kraft trat.

Beschleunigungsgebiete und schnellere Genehmigungsverfahren

Bis 21.02.2026 haben die EU-Mitgliedstaaten sogenannte „Beschleunigungsgebiete“ für erneuerbare Energie auszuweisen. Dabei handelt es sich um Flächen, die für die Nutzung zur Erzeugung erneuerbarer Energie besonders geeignet sind, weil diese Nutzung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.
Sind entsprechende Beschleunigungsgebiete (ober- oder unterirdisch und im Wasser) gefunden, muss eine „Strategische Umweltprüfung“ (SUP) durchgeführt und auch „geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen" für jedes Beschleunigungsgebiet entwickelt werden. Durch diese Minderungsmaßnahmen sollen mögliche negative Umweltauswirkungen verhindert werden.
An die Ausweisung dieser „Beschleunigungszonen“ knüpft dann eine Vielzahl an verfahrensrechtlichen Erleichterungen, die sicherstellen sollen, dass entsprechende Genehmigungsverfahren zügig ablaufen.
Die Genehmigungsdauer soll maximal 12 Monate betragen, sofern sich die Anlagen in sogenannten Vorranggebieten für erneuerbare Energiequellen befinden. Bei Anlagen außerhalb dieser Gebiete ist eine Maximaldauer von 24 Monaten für die Genehmigung vorgesehen.
Hier gibt es für Bund und Länder in Österreich also jede Menge zu tun.
Die Mitgliedstaaten haben u. a. sicherzustellen, dass das Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen mit weniger als 50 MW einen Monat nicht überschreiten darf. Für Erdwärmepumpen darf das Genehmigungsverfahren drei Monate nicht überschreiten.

Kommen Richtzielvorgaben für Gebäude?

Für den Gebäudesektor sieht die RED III vor, dass der Anteil erneuerbarer Energien für Heizung und Kühlung von Gebäuden europaweit bis 2030 auf mindestens 49 % steigen soll.
In der RED III liest man dabei von einer Festlegung von Richtzielvorgaben für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden: „Daher sollten Richtzielvorgaben für den Anteil der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden, am Standort als auch in der Nähe erzeugt wird sowie aus dem Netz bezogener Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden festgelegt werden, um Belege und Anreize für die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Ausschöpfung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden zu setzen, die Entwicklung von Technologie für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern und die wirksame Integration dieser Technologie in das Energiesystem zu unterstützen und gleichzeitig Sicherheit für Investoren und das Engagement auf lokaler Ebene zu schaffen sowie zur Systemeffizienz beizutragen“.

Wärme- und Kältesektor

Um die Nutzung erneuerbarer Energie im Wärme- und Kältesektor zu fördern, erhöht jeder EU-Mitgliedstaat den Anteil der erneuerbaren Energie in diesem Sektor jährlich um mindestens 0,8 Prozentpunkte (für den Zeitraum 2021-2025) bzw. 1,1 Prozentpunkte (für den Zeitraum 2026-2030) gegenüber dem Anteil der erneuerbaren Energie im Wärme- und Kältesektor im Jahr 2020 - so RED III. Dabei kann auch Abwärme und -kälte bis zu einer Obergrenze von 0,4 Prozentpunkten auf die genannten durchschnittlichen jährlichen Erhöhungen angerechnet werden.
Die EU-Mitgliedstaaten haben eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und der Nutzung von Abwärme und -kälte im Wärme- und Kältesektor durchzuführen.
Die EU-Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Kapazität von mehr als 25 MWh dazu angehalten werden, Drittanbietern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und -kälte Zugang zum Netz zu gewähren, oder dass sie dazu angehalten werden, Drittanbietern anzubieten, deren Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme und -kälte zu kaufen und in das Netz einzuspeisen. Eine Verweigerung zur Einspeisung von Drittanbietern ist unter gewissen Voraussetzungen allerdings möglich.

Für ausreichend Fachkräfte sorgen

Um für eine ausreichende Zahl von Installateuren und Konstrukteuren zu sorgen, stellen die EU-Mitgliedstaaten (laut RED III) sicher, dass ausreichend Ausbildungsprogramme zur Zertifizierung oder Qualifizierung im Bereich der auf erneuerbare Energie gestützten Technologie für die Wärme- und Kälteversorgung, der solaren Photovoltaiksysteme (inkl. Energiespeicherung, Ladepunkte…) zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten können freiwillige Vereinbarungen mit einschlägigen Technologieanbietern und -händlern einführen, um eine ausreichende Zahl von Installateuren und Konstrukteuren im Bereich der neuesten auf dem Markt erhältlichen innovativen Lösungen und Technologie zu schulen.
Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass erheblich weniger ausgebildete und qualifizierte Installateure als erforderlich verfügbar sind, müssen sie Maßnahmen ergreifen, um diese Lücke zu schließen.
Die EU-Mitgliedstaaten haben der Öffentlichkeit in transparenter und leicht zugänglicher Art und Weise ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis der zertifizierten oder qualifizierten Installateure sowie Konstrukteure zur Verfügung zu stellen.

Verkehrsbereich

Die Inverkehrbringer von Treibstoffen müssen laut RED III von den jeweiligen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, den Anteil erneuerbarer Treibstoffe deutlich zu steigern. Insgesamt soll jeder Mitgliedsstaat bis 2030 bei Treibstoffen einen Erneuerbaren-Anteil von mind. 29 % oder eine durchschnittliche Reduktion der Treibhausgasintensität im Verkehr um mind. 14,5 % erreichen. Die Reduktion der Treibhausgasintensität bzw. die Substitution fossiler Treibstoffe soll durch erneuerbaren Strom, biogene Treibstoffe und Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs geschehen. Während bisher vor allem biogene Kraftstoffe eingesetzt wurden, sollen künftig Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (Renewable Fuels of Non-Biological Origins –RFNBOs), darunter auch Wasserstoff, maßgeblich zur Senkung der Treibhausgasemissionen beitragen.