Planung, Bau, Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden : EU-Gebäuderichtlinie ändert einiges
Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024/1275/EU) fordert u. a. einen emissionsfreien Gebäudebestand bis 2050, unterstützt durch nationale Renovierungspläne (NBRP). Auch neue Energieausweise für Gebäude gelten mit Ende Mai 2026.
- © HLK/ E. HerrmannWie Leser (m/w/d) der Printausgabe der HLK-Solid 2-2026 (Seiten 44 + 45) bereits wissen, sieht die aktuelle Fassung der EU-Gebäuderichtlinie [EPBD: Energy Performance of Buildings Directive (2024/1275/EU)] bis Ende Mai 2026 eine Umsetzung in nationales Recht vor. Sie fordert von den Mitgliedstaaten u. a. einen emissionsfreien Gebäudebestand bis 2050, nationale Renovierungspläne (und Renovierungspass – Artikel 12) und die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung. Zusätzlich adressiert sie die Einbindung der Gebäude in die Infrastruktur (Mobilität, Netzdienlichkeit) sowie die Raumklimaqualität. Die nationale Umsetzung der EPBD-Vorgaben erfolgt u. a. in Form des Baurechts der Bundesländer bzw. durch die Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB).
Wichtig und angesichts der wirtschaftlichen Lage wohl auch notwendig: Ein Großteil der Umsetzbarkeit unterliegt dem Vorbehalt „als dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist“ (wie man öfters liest). Hier eine kurze (und bei Weitem nicht vollständige!) Übersicht dessen, was die EU-Gebäuderichtlinie fordert.
Renovierung des Gebäudebestands
Eine schrittweise Sanierung des Wohngebäudebestands mit Fokus auf die energetisch schlechtesten Gebäude ist vorgesehen (mind. 55 % des Rückgangs des Primärenergieverbrauchs durch Sanierung der 43 % energetisch schlechtesten Gebäude). Weitere Punkte:
- Schrittweise Einführung von Mindestenergiestandards für Nichtwohngebäude (als Primär- oder Endenergieverbrauch Artikel 9 Absatz 1).
- Beseitigung nichtwirtschaftlicher Hindernisse für Gebäuderenovierungen, wie z. B. die Abschaffung von Einstimmigkeitsanforderungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften oder die Erweiterung von Fördermöglichkeiten für Miteigentümerstrukturen (Artikel 17).
Entwicklung und Nutzung von Finanzierungsmöglichkeiten für Gebäudesanierungen und Fachkräfteausbildung mit Fokus auf schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Haushalte. Es sollen sowohl Eigentümer als auch Mietende finanziell profitieren.
Nullemissionsgebäude als Neubaubestand
Die EPBD sieht die Einführung des sogenannten Nullemissionsgebäudes als Standard für alle Neubauten ab 2030 vor (für behördliche Gebäude bereits ab 2028). Ein Nullemissionsgebäude ist u. a. wie folgt definiert:
- eine um mindestens 10 % verbesserte Gesamtenergieeffizienz im Vergleich zum aktuellen Niedrigstenergiegebäude-Niveau
- keine Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort
- mess- und regelungstechnische Einrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität
- eine für Solarenergienutzung optimierte Bauweise
- Netzdienlichkeit: Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch bzw. die Energieerzeugung oder -speicherung anzupassen
- die kontinuierliche Überwachung der Effizienz gebäudetechnischer Systeme in neuen Wohngebäuden ab 29. Mai 2026 (Artikel 13)
Gebäudetechnik
Der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bzw. gebäudetechnischen Systemen (Artikel 13) wird große Bedeutung zugemessen – der Einbau thermostatischer Regelventile, hydraulischer Abgleichsysteme, oder die Rückgewinnung von Wärme aus Abluft oder Abwasser werden entsprechend wichtiger.
- Die Mitgliedstaaten fördern (lt. EPBD) die Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden und legen Anforderungen für die Umsetzung angemessener Standards für die Raumklimaqualität in Gebäuden fest, um ein gesundes Raumklima zu erhalten (Artikel 13).
- Die EPBD sieht eine Verpflichtung zum Einbau von Gebäudeautomationssystemen für Nichtwohngebäude ab 2030 für Lüftungs- Klima- und/oder Heizungsanlagen mit einer Nennleistung > 70 kW vor (Artikel 13).
- Verpflichtung von Beleuchtungssteuerung für Nichtwohngebäude ab 2028 mit Lüftungs-, Klima- und/oder Heizungsanlagen mit einer Nennleistung > 290 kW (Artikel 13).
- Der Artikel 23 sieht kürzere Intervalle für energetische Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen (mindestens alle 5 Jahre für Anlagen mit einer Nennleistung > 70 kW; Mindestens alle 3 Jahre für Anlagen mit einer Nennleistung > 290 kW).
Nutzungspflicht von Solarenergie
Der Artikel 10 der EU-Gebäuderichtlinie sieht die schrittweise Einführung der Solarenergienutzung vor:
- ab 2027 auf allen neuen öffentlichen Gebäuden und auf allen neuen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche > 250 m²
- ab 2028 auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche > 2.000 m² (ab 2029 > 750 m² und ab 2031 > 250 m²)
- ab 2028 auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche > 500 m², bei größeren Renovierungen oder Dacharbeiten
- ab 2030 auf allen neuen Wohngebäuden und auf allen neuen überdachten Parkplätzen, die an Gebäude grenzen
Die EPBD sieht noch weitere Punkte vor - z. B. hat (laut Artikel 14) die Einrichtung von Infrastruktur für nachhaltige Mobilität bei neuen und renovierten Wohn- und Nichtwohngebäuden zu erfolgen (ein Ladepunkt für jeden fünften Autostellplatz/ bei Bürogebäuden für jeden zweiten; Vorverkabelung von mindestens 50 % aller Stellplätze,…).
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Neue Energieausweise
Durch die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ändert sich also einiges. Auch die Energieausweise für Gebäude. EU-weit sind ab 29. Mai 2026 Energieausweise für Gebäude mit einer Skala von A bis G verpflichtend (und ggf. A+ für Plusenergiehäuser). Bislang ging die Skala von A+ bis H. Alte Ausweise gelten noch bis zu ihrem Ablaufdatum (10 Jahre Dauer).
Der Buchstabe A entspricht Nullemissionsgebäuden und der Buchstabe G den Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz (im nationalen Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Einführung der Skala).
Die neuen Bewertungsklassen entsprechen denen von Haushaltsgeräten.
Verpflichtend ist der Ausweis für alle, die ihr Gebäude neu vermieten, verkaufen oder verpachten wollen. Ein gültiger Energieausweis muss bereits bei der ersten Besichtigung vorliegen. Auch in Immobilienanzeigen auf kostenpflichtigen Internetseiten oder in Zeitungen müssen die Ausweisdaten in Teilen stehen.
Neu ist, dass Energieausweise erforderlich sind, wenn Mietverträge verlängert werden oder größere Renovierungen erfolgt sind.
Die Energieausweise müssen auch in digitaler Form vorliegen. Denn es soll auch eine Energieausweis-Datenbank aufgebaut werden. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss auf seiner Vorderseite unter anderem folgende Angaben enthalten:
- die Gesamtenergieeffizienzklasse
- den berechneten jährlichen Primärenergieverbrauch in kWh/(m².a)
- den berechneten jährlichen Endenergieverbrauch in kWh/(m².a)
- den Anteil von am Standort erzeugter erneuerbarer Energie am Energieverbrauch in %
- die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in kg CO2 eq/(m².a), und den Wert des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials (falls verfügbar).
- eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen
- gegebenenfalls eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob das Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienteren Temperaturen betrieben zu werden
Zusätzlich kann der Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz noch andere Indikatoren enthalten (z. B: Energieverbrauch, Spitzenlast, Größe des Generators oder der Anlage, Hauptenergieträger und Hauptelement für jeden der folgenden Nutzungszwecke: Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung und eingebaute Beleuchtung; eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob für das Gebäude ein Renovierungspass vorliegt, uvm.).
Die EU-Gebäuderichtlinie [EPBD Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)] ist in allen europäischen Sprachen als PDF bei EUR-Lex runterladbar – hier geht es zur EU-Gebäuderichtlinie in deutscher Sprache.