Strom und Gas : Trübe Funzel für E.ON
Energielieferanten dürfen unter bestimmten Umständen den Verbrauch ihrer Kunden schätzen und auf dieser Grundlage abrechen. Doch gerade bei zu geringen Schätzungen können über einen langen Zeitraum hohe Rückstände auflaufen. Das ist nun einer E.ON-Kundin zum Verhängnis geworden. Denn solange der Versorger den tatsächlichen Verbrauch nachweisen kann, darf er ihn noch Jahre später abrechnen. Marktwächter Energie berichtet von einem Fall, bei dem E.ON die Rechnung über mehrere Jahre schätzte. Als diese nachträglich korrigiert wurde, forderte der Energieriese eine Zahlung in Höhe von 13.370 Euro.
Umfrage zeigt wenig Klarheit bei Verbrauchern
Angaben zur Art der Ermittlung der Zählerstände sind in Rechnungen nicht verpflichtend. Nicht immer ist klar, ob der Verbraucher, der Netzbetreiber oder der Anbieter den Zählerstand abgelesen hat oder dieser geschätzt wurde. Laut einer vom Marktwächter Energie in Auftrag gegebenen Umfrage wissen 41 Prozent der Verbraucher in Deutschland nicht, dass Energielieferanten den Energieverbrauch unter bestimmten Umständen schätzen dürfen. Für Grundversorger ergibt sich die Berechtigung aus § 11 Abs. 3. Außerhalb der Grundversorgung muss hierfür eine entsprechende Berechtigung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sein. 14 Prozent der Verbraucher haben schon einmal eine Jahres- oder Schlussrechnung mit geschätztem Energieverbrauch erhalten. Fast jedem zweiten dieser Verbraucher ist jedoch nicht bekannt, dass der Energielieferant noch Jahre später eine korrigierte Rechnung erstellen und die Kosten für den tatsächlichen Verbrauch nachfordern kann.
Beim Bund der Energieverbraucher hat sich eine Verbraucherin gemeldet, der E.ON eine Nachforderung von rund 12.000 Euro geschickt hat. Der Bund der Energieverbraucher verlieh E.ON dafür nun die Trübe Funzel, eine Auszeichnung für besonders verbraucherunfreundliches Verhalten.