RICHTLINIEN-VERORDNUNG : Neue Verordnung regelt Anrechenbarkeit von Energieeffizienz-Maßnahmen

Das österreichische Wirtschaftsministerium hat in Abstimmung mit dem Umwelt- und dem Sozialministerium eine Richtlinien-Verordnung für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle erlassen. Die am 30.11.2015 kundgemachte Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft und konkretisiert die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes sowie der EU-Energieeffizienzrichtlinie (hier geht’s zur Energieeffizienz-Richtlinienverordnung im PDF-Format). Somit erhalten die verpflichteten Energielieferanten mehr Rechts- und Planungssicherheit für das Entwickeln, Setzen und Anrechnen ihrer Effizienzmaßnahmen.

„Das unterstützt die Energiewende, zahlt sich volkswirtschaftlich aus und eröffnet den Versorgern zusätzliche Geschäftsfelder. Die Kunden profitieren von einem geringeren Energieverbrauch“, sagt Wirtschafts- und Energieminister Mitterlehner.

Die Richtlinien-Verordnung listet über 100 mögliche Effizienzmaßnahmen auf und regelt auf unbürokratische Weise deren Dokumentation und Bewertung durch die Österreichische Energieagentur als Monitoringstelle. In der Praxis erprobte Beispiele für anrechenbare Maßnahmen sind zum Beispiel Gerätetauschaktionen, Stromsparpakete, Heizungsoptimierung, LED-Lampen-Aktionen, Einsatz von Standby-Killern oder Energieberatungen.

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sind Maßnahmen, die schon vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung gesetzt wurden, nach den Maßstäben des bereits seit 2013 gültigen Methodendokuments zu bewerten.

Neue Geschäftsmodelle und stärkere Kundenbindung

Auf Basis der EU-Vorgaben und des Energieeffizienzgesetzes müssen die Energieversorger bei ihren Kunden und bei sich selbst darauf hinwirken, dass die Input-Output-Relation verbessert wird. Sie können trotzdem mehr Strom oder Gas verkaufen, sollen aber Aktionen setzen, die zu einem effizienteren Einsatz von Energie führen, argumentiert man seitens des Wirtschaftsministeriums. Die Lieferanten bieten ihren Kunden schon jetzt Effizienzangebote an und haben das nötige Know-how. Als Service-Dienstleister können sie zudem eine stärkere Kundenbindung aufbauen.

Die Lieferanten-Verpflichtung gilt erstmals für 2015, im Sinne einer Übergangsphase dürfen für dieses Jahr aber auch schon 2014 gesetzte Maßnahmen angerechnet werden. Die Zielbewertung prüft die Monitoringstelle im Februar 2016.