Österreichischer Kachelofenverband : Kachelofen von Heizverbot nicht betroffen

Ortsfest gesetzte Speicheröfen (Kachelöfen) werden nicht als umweltbelastend eingestuft und dürfen daher wie bisher uneingeschränkt beheizt werden. „Wir konnten den Landesgesetzgeber letztendlich davon überzeugen, dass der Kachelofen nicht nur beliebt sondern auch umweltfreundlich ist“, sagt Thomas Schiffert, Geschäftsführer des Österreichischen Kachelofenverbandes (KOV), der landesweit rund 600 Hafnerbetriebe vertritt. Für Schiffert steht fest, dass die Verleihung des Österreichischen Umweltzeichens an besonders umweltfreundliche und effiziente Kachelöfen wesentlich zur Ausnahmeregelung beigetragen hat. Dazu kamen die Anstrengungen der steierischen Landesinnung, die eine Reihe von Gesprächen mit Politikern geführt hatte. Deren stellvertretender Landesinnungsmeister Michael Kohlroser meint: „Das Feinstaubproblem muss umgehend gelöst werden. Mit dem Umweltzeichen zeigen wir, dass wir unseren Beitrag dazu leisten wollen.“ Diesen Experten gelang es, die steierische Landesregierung davon zu überzeugen, dass Kachelöfen vom neuen Heizverbot für Zweitheizungen ausgenommen wurden: DI Dr. Thomas Schiffert (links) und Ing. Michael Kohlroser Bild: KOV „Unsere Mitglieder haben uns immer wieder von verunsicherten Konsumenten berichtet, die wissen wollten, ob das Heizverbot auch für Kachelöfen gilt und ob es noch in weiteren Bundesländern kommen wird“, sagen Schiffert und Kohlroser. Deshalb wurde das Thema auf der heurigen internationalen Kachelofen-Fachmesse im Rahmen der Technischen Tagung ausführlich diskutiert und Aufklärungsarbeit geleistet. „In Österreich gibt es rund 450.000 Kachelöfen und jährlich kommen ca. 12.000 dazu. Kein einziger muss weder jetzt noch in Zukunft wegen zu hoher Feinstaubemissionen kalt bleiben“, ist Schiffert überzeugt. Kachelöfen der neuesten Generation zeichnen sich durch Emissionswerte aus, die deutlich unter den strengsten Richtwerten liegen. Darum wurden sie kürzlich mit dem Österreichischen Umweltzeichen ausgezeichnet Bild: KOV __________________ Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 7. Dezember 2011

3a Verbot von Festbrennstoffzweitheizungen

(1) Der Betrieb von Feuerungsanlagen, die zusätzlich zu einer Primarheizungsanlage als Zweitheizung vorgesehen sind und mit festen Brennstoffen betrieben werden, ist in Zeitraumen mit besonders hoher Feinstaubbelastung nach Maßgabe des Abs. 2 im Sanierungsgebiet Großraum Graz untersagt. Das Sanierungsgebiet Großraum Graz besteht aus den Gemeindegebieten der Landeshauptstadt Graz, Feldkirchen bei Graz, Gossendorf, Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstatten, Pirka, Raaba und Seiersberg.

(2) Eine besonders hohe Feinstaubbelastung liegt dann vor, wenn der Tagesmittelwert von 75 μg/m3 des Luftschadstoffes PM10 (Feinstaub) zumindest bei zwei der in Abs. 3 angeführten Messstationen überschritten wird. Das Verbot tritt nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Tagen mit besonders hoher Feinstaubbelastung in Kraft, wenn für den darauffolgenden Tag ebenfalls eine besonders hohe Feinstaubbelastung prognostiziert wird. Das Verbot endet nach Ablauf des ersten Tages, an dem der Tagesmittelwert von 75 μg/m3 PM10 nicht überschritten wird.

(3) Zur Bestimmung der PM10--‐Belastung sind die Messwerte folgender Stationen des steirischen Immissionsmessnetzes heranzuziehen: Graz Nord, Graz West, Graz Süd, Graz Ost, Graz Mitte Gries.

(4) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit rechtzeitig und in geeigneter Weise über das bevorstehende Verbot sowie über dessen Aufhebung zu informieren. Die Information hat jedenfalls regelmäßig und wiederholend zu erfolgen. Als Mittel der Verlautbarung können beispielsweise auch elektronische Medien gewählt werden. (5) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ortsfest gesetzte Speicherofen (Kachelofen).“ __________________