Lockerungsverordnung : Erleichterungen für Veranstaltungen

covid19 veranstaltungen lockerungsverordnung 27. Mai 2020
© HLK/E. Herrmann

Österreichs Gesundheitsminister Rudi Anschober kündigte am 27. Mai 2020 weitere Erleichterungen im Alltag an: „Aufgrund der positiven Entwicklung der epidemiologischen Lage der vergangenen Wochen können wir weitere Lockerungen zulassen: In der heute erlassenen Novellierung der Lockerungsverordnung werden vor allem Lockerungen zu Veranstaltungen im Kunst- & Kulturbereich, beim Sport und bei Familienfeiern geregelt. Ich appelliere dennoch an die Bevölkerung, weiterhin mit Vernunft zu agieren und insbesondere die Abstandsregeln einzuhalten und den Mund-Nasen-Schutz weiterhin zu tragen. Die engagierte Umsetzung der Maßnahmen gegen eine Ausbreitung der Pandemie ist die Grundvoraussetzung für die schrittweise Öffnung.“

Die erlassene Novellierung bringt nicht nur Lockerungen beim Sport und bei Familienfeiern, sondern wird vor allem Veranstalter freuen und jene Unternehmen, die ihre Partnerunternehmen weiterbilden möchten.

Veranstaltungen

Die maximal zulässige Personenanzahl bei Veranstaltungen wird stufenweise erhöht:

Mit 1. Juli 2020 sind in Österreich Veranstaltungen mit zugewiesenen gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen bis zu 250 Besucher (m/w/d) möglich. Im Freiluftbereich erhöht sich die Anzahl auf 500.

Ab 1. August 2020 wird diese Anzahl auf 500 Besucher (m/w/d) in geschlossenen Räumen und auf 750 Besucher im Freiluftbereich erhöht.

Außerdem besteht ab 1. August 2020 die Möglichkeit, Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Besucher (m/w/d) in geschlossenen Räumen und mit bis zu 1.250 Besucher im Freiluftbereich durchzuführen, sofern die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zustimmt. Auflagen, wie etwa die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet, die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde; sind dabei zu berücksichtigen.

Es gelten u.a. folgende allgemeine Auflagen

Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken sind bei Veranstaltungen gemäß den Auflagen der Lockerungsverordnung möglich.

Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen entfällt beim Sitzen der Mund-Nasenschutz.

Veranstaltungen mit über 100 Besuchern (m/w/d) haben eine/n COVID-19 Beauftragte/n zu bestellen und ein entsprechendes Präventionskonzept zu erarbeiten bzw. umzusetzen.

Für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (etwa Stehveranstaltungen) gilt die maximale Personen-Höchstzahl von 100. Dabei ist der 1-Meter-Abstand einzuhalten (Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sind davon ausgenommen) sowie ist in geschlossenen Räumen auch ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Für alle Veranstaltungen gilt: Die für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Personen sind von der maximal zulässigen Personenanzahl ausgenommen (also z.B. Schulungsleiter, Darsteller, Orchester, Schiedsrichter, Spieler,…).

Kultur

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Auflagen für Veranstaltungen sind somit etwa Theateraufführungen, Opernvorstellungen aber auch Kinovorstellungen im Innen- wie auch im Freiluftbereich wieder möglich. Zusätzlich zu den Lockerungen bezüglich der maximal möglichen Personenanzahl gibt es ebenso Erleichterungen bei den Proben für Berufs- und Amateurkunstschaffende.

Sport

Für Sportveranstaltungen gelten ebenso die maximalen Personenbeschränkungen für die Gesamtzahl von Teilnehmern und Zuschauern:

Bei Sportveranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Plätzen (etwa Tribünen) gelten die oben genannten schrittwiesen Erhöhungen der maximalen Besucherzahl.

Bei Sportveranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gilt die maximale Besucherzahl von 100.

Das Betreten von Sportstätten ist ab 29. Mai 2020 ebenfalls möglich, dabei ist bei der Ausübung der Sportart ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Der Abstand im Freiluftbereich von Sportstätten entspricht ebenso 2 Meter. Der Abstand kann während der Sportausübung kurzfristig ausnahmsweise unterschritten werden. Tennisdoppel und das Nutzen von Schwimmbahnen durch mehrere Personen werden somit möglich. Weiterhin untersagt sind aber Kontaktsportarten – dazu zählen auch Fußball oder Basketball – sie können nur unter Einhaltung des 2-Meter-Mindestabstandes eingehalten werden (bereits seit 15. Mai möglich sind Mannschaftssportarten im Freiluftbereich durch SpitzensportlerInnen).

Flugfelder sind Sportstätten gleichgestellt.

Beherbergungsbetriebe und Bäder

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben jeglicher Art – also auch Privatzimmervermietungen, Campingplätze oder Schlaflager – ist unter Einhaltung von Auflagen nunmehr wieder uneingeschränkt möglich. Gleiches gilt für das Betreten von Bädern und Wellnessbereichen.

Hochzeiten und Begräbnisse

Ab 29. Mai 2020 sind in Österreich Hochzeiten und Begräbnisse mit einer maximalen Anzahl von 100 Personen sowohl im Innen- als auch Außenbereich möglich.

Weitere Punkte

Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution bleibt weiterhin untersagt.

Aus- und Weiterbildungsfahrten sind ebenso möglich, wie die Beförderung in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen.