WKÖ : Abgespeckte Energieeffizienzverordnung wird begrüßt

Seit 23.10.2015 ist die Durchführungsverordnung zum Energieeffizienzgesetz in Begutachtung. Aufgabe dieser Verordnung ist es, transparente Spielregeln bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes zu schaffen. Denn jedem Energielieferanten und jedem, der Energiesparmaßnahmen setzt, soll klar ersichtlich sein, was im Sinne des Gesetzes als Einsparverpflichtung zählt.

Stephan Schwarzer, Leiter der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik in der WKÖ dazu: „Um das Energieeffizienzgesetz praktikabel zu machen, brauchen wir klar definierte Kriterien der Anrechnung von Energiesparmaßnahmen, an denen sich die Wirtschaft orientieren kann. Für gummiartige Ablehnungsgründe darf kein Platz sein, darauf haben wir wiederholt hingewiesen. Erfreulich ist, dass die Verordnung zahlreiche Vorschläge der WKÖ und der Energieverbände aufgreift.“

Akteure, die für Effizienzsteigerungen im Sinne des Gesetzes Geld in die Hand nehmen, sollen dabei die Sicherheit haben, dass diese auch als Einsparmaßnehmen anrechenbar sind. Ansonsten müssten sie bei Unkalkulierbarkeit der Anrechnungen den kostspieligen Weg der Ausgleichszahlungen beschreiten. Daher hat die Wirtschaft Vorentwürfe der Verordnung abgelehnt, die die Komplexität und den administrativen Aufwand weiter gesteigert hätten und auf Transparenz gedrängt.

Prüfungszeit verkürzt und Hürden beseitigt

„Mit Erfolg“, hält Schwarzer fest: „Nun liegt eine brauchbare Grundlage für die Verordnungserlassung vor. Zwar gibt es immer noch einige Unklarheiten, aber das Licht überwiegt den Schatten deutlich.“ So wird der von der WKÖ vorgeschlagene Ansatz gewählt, dass die gemäß Energieeffizienzgesetz autorisierten Energieauditoren betriebliche Maßnahmen bestätigen können und es keiner weiteren Gutachten bedarf. Betriebliche Effizienzmaßnahmen sollen längstens innerhalb von sechs Monaten geprüft werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten, und nicht zwei Jahre lang in einem Schwebezustand verharren. Auf unnötige Hürden, wie etwa das Verbot der Aufteilung großer Maßnahmen auf mehrere Energielieferanten, wurde verzichtet.

Notwendiges Zeitfenster für Audits gewährleistet

Erfreulich ist auch das mit dem Entwurf ausgesandte Signal, dass die Energieauditverpflichtungen bis 31.12.2016 geprüft werden sollen. Nach der verspäteten Betrauung der Energieagentur als Monitoringstelle (erst im April 2015 statt Oktober 2014) und der Onlineschaltung des Auditorenregisters durch die Energieagentur ist der ursprünglich angepeilte Termin Dezember 2015 nicht haltbar. „Gute Audits, die den Aufwand lohnen, erfordern ihre Zeit. Mindestens 20.000 Standorte sind fachgerecht zu auditieren, und viele Auditfirmen sind gleich nach ihrer Eintragung in das Register, die ja Voraussetzung für die Beauftragung eines Auditors ist, für das zweite Halbjahr 2015 ausgebucht gewesen. Daher wird das Jahr 2016 gebraucht werden. Aus dem Auditprozess der circa 7.000 betroffenen Unternehmen soll ja ein wesentlicher Strang der Maßnahmensetzungen hervorgehen. Viele Unternehmen werden das Audit freiwillig in ein professionelles Energiemanagementsystem einbinden, weil sie damit ihre Energiekosten am besten in den Griff kriegen können, dazu müssen sie die Mitarbeiter an Bord holen“.

Hilfestellung statt Bestrafung

Auch die Ausrichtung der Monitoringstelle auf Hilfestellung statt auf Bestrafung ist eine markante Verbesserung im vorliegenden Entwurf des Wirtschaftsministeriums. „Überfällig ist nun aber die Freischaltung der Maßnahmendatenbank für alle Maßnahmensetzer und Maßnahmenkäufer, hier ist der zeitliche Spielraum erschöpft. Ansonsten wäre das Verfallsdatum 14. Februar 2016, dem alle bis dahin nicht eingetragenen Einsparmaßnahmen zum Opfer fallen, nicht mehr aufrecht zu erhalten“, so der WKÖ-Experte.

Noch Lücken in der Methodenliste

Das gleichzeitig vorgelegte Methodendokument wurde ebenfalls mit Unterstützung von Experten der Wirtschaft erarbeitet. Mangelhaft ist aber immer noch der fragmentarische Charakter der Methodenliste. „Sehr viele Methoden, die wichtig sind, um das Effizienzgesetz mit Leben zu erfüllen, fehlen noch. Wir begrüßen aber, dass zumindest klargestellt wurde, dass alle belegbaren Maßnahmen anrechnungsfähig sind - ob es nun offiziell beschriebene Methoden gibt oder nicht. Wir hoffen, dass bis zur Verordnungserlassung noch einige zentrale Maßnahmenblätter im Einklang mit der Wirtschaft fertiggestellt werden, um die zu enge Maßnahmenpalette erweitern“.

Das Energieeffizienzgesetz ist ein aufwändiges Instrument, das nur Schritt für Schritt und mit Konzentration für das Wesentliche umgesetzt werden kann. Dass die Abstimmung zwischen den drei Ministerien trotz des eingetretenen Verzugs noch einmal zwei Monate dauerte, hat den zeitlichen Spielraum weiter eingeschränkt. Wenn die Politik Effizienzmaßnahmen sehen will, dann muss sie bei der Anerkennung der Maßnahmen Klarheit schaffen und Risiken ausräumen. Dazu leistet dieser Verordnungsentwurf einen guten Beitrag“, so Schwarzer abschließend.